Gemeindegründe im Ausmaß

von

rund 1.000 km²

wurden zwischen 1910–1930 mit Gemeinderatsbeschlüssen gleichheitswidrig in das Privateigentum einiger weniger Nutzungsberechtigter verschoben.

Dieses an Privatpersonen verschenkte Gemeindegut kann nicht mehr restituiert werden.

Der „Erste allgemeine Tiroler Bauerntag“

Von dem 1904 abgehaltenen „Ersten allgemeinen Tiroler Bauerntag“ (der Gründungsveranstaltung des Tiroler Bauernbundes) erging an die Tiroler Landesregierung die politische Aufforderung, die – gemäß der Grundbuchsanlegung den Gemeinden gehörigen – Gemeindegutsgrundstücke den Nutzungsberechtigten in deren Eigentum zu übertragen. Es entspräche nämlich der Rechtsanschauung des Volkes, dass die Bauern schon seit jeher Eigentümer der von ihnen genutzten Grundflächen seien.

Dieses bis heute immer wieder verbreitete Märchen, das Gemeindegut gehöre nicht den Gemeinden, sondern schon seit jeher wenigen Nutzungsberechtigten, ist historisch unrichtig und wurde mehrfach von den Höchstgerichten verworfen.

Nachdem im Jahre 1905 eine auf Ersitzung gestützte Musterklage eines Osttiroler Bauern vom Obersten Gerichtshof abgewiesen worden war, entwickelten Bauernvertreter politischen Druck mit dem Ziel, das der Gemeinde gehörige Eigentum an sogenannten Teilwaldflächen an ihre Klientel zu verschieben.

Die Novellierung der Gemeindeordnung 1910 – gleichheitswidrige Schenkungen an Privilegierte wurden möglich

Mit Gesetz vom 30.06.1910 wurde die Tiroler Gemeindeordnung vom 09.01.1866 – der oben angeführten Forderung des Bauernbundes entsprechend – in einem wesentlichen Punkt abgeändert, indem nämlich die Gemeinden ermächtigt wurden, die ihnen gehörigen Waldflächen den – im Vergleich zur Gesamtanzahl der Gemeindebürger – wenigen Nutzungsberechtigten durch bloßen Gemeinderatsbeschluss in deren Eigentum zu übertragen. Diese Rechtseinräumung ist aus heutiger Sicht zweifellos gleichheits- und damit verfassungswidrig.

Ein solcher Gemeinderatsbeschluss musste, um Rechtswirksamkeit zu erlangen, lediglich vom Landesausschuss (dieser entspricht der heutigen Landesregierung) bestätigt werden; eine Befassung des Landtags als gesetzgebender Körperschaft war hingegen nicht vorgesehen. Im Hinblick auf die bäuerlich geprägte politische Zusammensetzung der Gemeinderäte und der damaligen Landesregierung sind diese Eigentumsübertragungen (Enteignungen der Gemeinden) unter der Regie des Bauernbundes zügig vollzogen wurden.

Dieser gegen das Vermögen aller übrigen Gemeindebürger gerichtete Raubzug wurde bis in die 30er Jahre des letzten Jahrhunderts fortgesetzt und kam infolge der instabilen politischen Lage zum Stillstand. Das Flächenausmaß dieser entschädigungslosen Enteignungen der Gemeinden wird von unabhängigen Fachleuten auf mindestens 1.000 km² (= 1.000.000.000 m²) geschätzt.

Profiteure der Verschiebung des Eigentumsrechtes am Gemeindegut war eine Minderheit von Gemeindebürgern

Auf diese Weise wurden in den Jahren 1910 bis 1930 viele bis dahin im Eigentum der Gemeinden gestandenen Liegenschaften – es handelte sich vornehmlich um sogenannte Teilwälder – in das Privateigentum weniger Nutzungsberechtigter verschoben. Viele dieser Flächen erfuhren später eine Widmung als Bau- und/oder Gewerbegrund. So wurden viele Tiroler Gemeinden (darunter nahezu alle Gemeinden des Tiroler Unterlandes) ihrer zum Gemeindegut gehörigen Wälder und Almen beraubt.

Nur in wenigen Gemeinden (z.B. Kufstein und Jenbach), in denen die Gemeinderäte nicht von Landwirten dominiert waren, fand dieser Raubzug nicht statt. Diese Gemeinden sind bis heute Eigentümer ihrer Wälder geblieben.

Dass weder Gerichtskosten noch Grunderwerbsteuer noch Kosten für diverse Vermessungsarbeiten für die „neuen Eigentümer“ (Bauern) angefallen sind, fügt sich  trefflich in das Gesamtbild ein.

Dass auch heute „agrarische Operationen“ kostenfrei vom Land durchgeführt werden, sei an dieser Stelle angemerkt.

Eine Rückführung des damals verschenkten Gemeindeguts ist nicht mehr möglich:

Dieses Gesetz vom 30.06.1910 ist aus heutiger Sicht zweifellos gleichheitswidrig, weil dadurch lediglich eine Minderheit von Gemeindebürgern bevorzugt wurde. Es wurde jedoch niemals beim Verfassungsgerichtshof angefochten. Damit ist zur Kenntnis zu nehmen, dass die auf Grundlage dieser Novellierung der TGO vorgenommenen Übertragungen von Gemeindegrund nicht mehr anfechtbar sind.

Nächstes Kapitel:

Textvorlage zum Kopieren und Weiterschicken

Sehr geehrter Herr/Frau _______,

Der überparteiliche Verein „Gemeindeland in Gemeindehand“ hat die Homepage www.agrarpapers.tirol erstellt, auf der zeitlich geordnet der „größte Kriminalfall Tirols“ (Zitat Georg Willi, Bürgermeister von Innsbruck) dokumentiert ist. Es handelt sich um großflächige verfassungswidrige Eigentumsübertragungen von öffentlichem Eigentum (Gemeindeeigentum) hin zu Agrargemeinschaften. Die eingehenden Recherchen, die sich auf umfangreiche Grundbuchserhebungen des Tiroler Gemeindeverbandes und höchstgerichtliche Erkenntnisse stützen, zeigen grobe Fehlleistungen der Tiroler Agrarpolitik und der Tiroler Agrarbehörde auf und dokumentieren erstmals die erschreckende Dimension der damit einhergegangenen Gemeindeenteignungen.

Eine verfassungskonforme Reparatur dieses untragbaren und gleichheitswidrigen Zustandes ist jederzeit durch ein vom Tiroler Landtag zu beschließendes „Rückübertragungsgesetz“ möglich.

Diese Initiative muss unterstützt werden! Man wird wohl von verantwortungsbewussten Politikern erwarten können, dass sie den derzeit bestehenden verfassungswidrigen Zustand beenden.

Rechtstaatlichkeit und Gleichheit vor dem Gesetz geht und alle an! Helfen auch Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Möglichkeiten, die in der Homepage www.agrarpapers.tirol formulierten Forderungen zu unterstützen, um diesen beschämenden verfassungswidrigen Zustand zu beenden.

Mit vorzüglicher Hochachtung,