Forderung an den Tiroler Landtag:
sofortige Rückführung des Eigentums am Gemeindegut an die Gemeinden

Was einem nicht gehört, hat man zurückzugeben.

GEMEINDELAND IN GEMEINDEHAND!

Der Tiroler Landtag möge ein Gesetz über die Rückführung des verfassungswidrig an Agrargemeinschaften übertragenen Gemeindeguts an die Gemeindenerlassen.

Systematische Klientelpolitik

 Die  ÖVP verfügte nach dem 2. Weltkrieg über Jahrzehnte hinweg über die absolute Mehrheit im Tiroler Landtag, stellte durchgehend den Landeshauptmann von Tirol und war somit die seit dem Jahr 1945 die Tiroler Landespolitik dominierende und wesentlich prägende politische Kraft. Auf der agrarpolitischen Agenda der Tiroler Volkspartei stand stets die  Umsetzung der Doktrin des Tiroler Bauernbunds „Gemeindeland in Bauernhand“, die sie bis in die Gegenwart in Gesetzgebung und Gesetzesvollzug  ebenso konsequent wie hemmungslos  vorantrieb.

  • Von 1945 bis heute wurden unter der Ägide der Tiroler Volkspartei und von dieser politisch gewollt sowie unter Mithilfe willfähriger Beamter im grundbücherlichen Eigentum von Tiroler Gemeinden gestandene Liegenschaften mit einer Gesamtfläche von ca. 2.350 km2 systematisch und entschädigungslos an Agrargemeinschaften übertragen. Den amtshandelnden Agrarjuristen ist Rechtsignoranz und offenkundig verfassungswidriges Handeln zu unterstellen!
  • Aufgrund dieser – wenngleich verfassungswidrigen, jedoch mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen – „agrarischen Operationen“ führten die Grundbuchsgerichte im Wege sogenannter amtswegiger Richtigstellungen des Grundbuchs (§ 136 Abs 1 GBG) die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechts zugunsten der Agrargemeinschaften durch (vgl. Kodek GBG, Rz 70 und 76 zu § 136; Feil/Friedl/Bayer, Rz 17 zu § 136).

  • Darüber hinaus wurde weiteren 22 Gemeinden durch die Agrarbehörde des Amtes der Tiroler Landesregierung im Wege behördlicher Regulierungs­maßnahmen der Zugriff auf den Substanzwert aus „typischem Gemeindegut in Bezug auf Liegenschaften mit einer Fläche von insgesamt 575 km2 weitgehend entzogen.
  • Durch diese offenkundig verfassungswidrig erfolgten „agrarbehördlichen Operationen“ wurde ein kleiner, in Agrargemeinschaften organisierter Kreis privilegierter Gemeindebürger gesetzlos bereichert.

 

Die Österreichische Volkspartei sieht sich in ihrem Parteiprogramm ausdrücklich einerseits einem christlich-humanistischen Menschenbild und andererseits der vom liberalen Rechtsstaat getragenen parlamentarischen Demokratie verpflichtet. Diesen Leitlinien folgend ist es für die Tiroler Volkspartei hoch an der Zeit, für eine Rückgabe des gesetzlos entzogenen Gemeindeguts an die Gemeinden Sorge zu tragen, um damit endlich einen verfassungskonformen Zustand herzustellen und der schon aus dem 7. Gebot abzuleitenden Forderung

            „Was einem nicht gehört, hat man zurückzugeben“,
 
nachzukommen.
 

Weiterführende Info:

I. Die Gemeindegutsrückführung an die Gemeinden ist mit einfachem Landesgesetz möglich!

Festzuhalten ist, dass nach herrschender Lehrmeinung die Rückführung des verfassungswidrig entzogenen Eigentumsrechts am Gemeindegut an die Gemeinden durch einfaches Landesgesetz bewerkstelligt werden kann.

Weiterführende Info:

II. Konkrete Forderungen:

Im Bewusstsein der – so das Verdikt des Verfassungs­gerichtshofes – offenkundigen Verfassungswidrigkeit der Übertragungsbescheide sowie in Kenntnis der erst in den letzten Jahren hervorgekommenen ungeheuerlichen Dimension des durch die verfassungswidrigen Übertragungen des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaften entstandenen Unrechts ist zu fordern:


1. Der Tiroler Landtag möge – einstimmig oder zumindest mit großer Mehrheit – ein Gesetz über die Rückführung des verfassungswidrig an Agrargemeinschaften übertragenen Gemeindeguts erlassen.

Die gebotenen Gemeindegutsrückführungen an die Gemeinden haben jedenfalls zu umfassen:

a) das widerrechtlich erlangte Grundeigentum an den 234 in der Beantwortung der Landtags-Anfrage Nr. 352/19 genannten „Gemeindeguts­agrar­gemeinschaften“ (vgl. 2019 LT-Anfragebeantwortung vom 01-08.2019 im Original);

b) jenes Gemeindegut, welches in 57 Fällen entgegen dem eine Gemeinde zum Zeitpunkt der Regulierung als Eigentümerin ausweisenden Grundbuchsstand laut LT-Anfragebeantwortung und damit rechtswidrig von der Agrarbehörde in sogenannten „Feststellungsbescheiden“ als „Nicht Gemeindegut“ qualifiziert worden ist (2019 Richtigstellung zur LT-Anfragebeantwortung – vorm. kein GE);

c) das Grundeigentum jener (50) Agrargemeinschaften, das diesen im Wege sogenannter „Hauptteilungen“ (tatsächlich: Scheinhauptteilungen) übertragen wurde (2019 Richtigstellung zur LT-Anfragebeantwortung – Hauptteilungen);

d) das Grundeigentum jener 69 Gemeindegutsagrargemeinschaften, bei denen sich die Gemeindegutseigenschaft aus dem historischen Grundbuch ergibt, jedoch offenbar kein agrarbehördliches „Feststellungsverfahren“ stattgefunden hat (2019 In der LT-Anfragebeantwortung nicht angeführte GGAG).

2. Anpassung der auf typischem Gemeindegut lastenden Regulierungen:

Die Tiroler Agrarbehörde hat endlich ihrer gesetzlichen – bereits 2008 vom Verfassungsgerichtshof ausdrücklich eingemahnten – Verpflichtung nachzukommen, auch die auf typischem Gemeindegut lastenden Regulierungen den geänderten Verhältnissen anzupassen, damit den Gemeinden der Zugriff auf den ihnen zustehenden Substanzwert endlich ermöglicht und sichergestellt wird.  (→ 2019 Liste AG auf typischem Gemeindegut).

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