Gemeindeland in Gemeindehand: überparteilicher und unabhängiger Verein – ZVR-Zahl 1505804346
Redaktion: Dipl.-Ing. Leonhard Steiger, Forstwirt & Dr. Werner Lux, Jurist
© 2021– All rights deserved.
(§ 36h TFLG 1996 idF der TFLG-Novelle 2014, LGBl 70/2014)
Diese Regelung schließt somit eine Verpflichtung der Gemeinde, die zur Erzielung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen erforderlichen Aufwendungen aus dem Substanzertrag zu finanzieren, dezidiert aus.
Solche sind nur zulässig, wenn damit die Gemeinde und die durch sie repräsentierten übrigen Gemeindebürger nicht benachteiligt würden! Jede Benachteiligung der Gemeinde verstieße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz und gegen § 69 Abs 1 TGO (s.o.).
Abweichend von § 72 TGO hat nun der Tiroler Landtag mit der TFLG-Novelle 2014 durch die Einfügung der Bestimmung des § 36k TFLG die Landesregierung (erstmals) ermächtigt, im Verordnungswege für Nutzungsberechtigte pauschale „Bewirtschaftungskostenbeiträge“ festzulegen, auf die die Gemeinde in ihrer Forderung auf einen Kostenbeitrag der Nutzungsberechtigten zu den ihr entstandenen Bewirtschaftungskosten des Gemeindegutes (Wälder, Almen) defacto beschränkt wird.
Die in den von der Tiroler Landesregierung 2017 und 2020 erlassenen Verordnungen festgesetzten Pauschalsätze decken die tatsächlichen Bewirtschaftungskosten jedoch bei weitem nicht ab.
Daraus ergibt sich eine neue, betragsmäßig keineswegs unwesentliche Belastung für die Gemeinden, weil die tatsächlichen Bewirtschaftungskosten des jeweiligen Gemeindegutes umgelegt auf Festmeter Holz oder gealptes Stück Vieh um ein Vielfaches höher sind als die in der Verordnung festgelegten Kostensätze.
Die die Gesamtheit ihrer Bürger repräsentierenden Gemeinden müssen somit seit dem Inkrafttreten der TFLG Novelle 2014 entgegen der im 4. Hauptstück der TGO (§ 68 ff) enthaltenen Bestimmungen einen großen Teil der Kosten der Bewirtschaftung des Gemeindeguts (Gemeindewälder und Gemeindealmen) für die Nutzungsberechtigten tragen, zweifellos ein dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot widerstreitender Zustand (vgl 2014 – Stellungnahme des Gemeindeverbandes zum Entwurf einer Bewirtschaftungsbeitragsverordnung).
Gemeindeland in Gemeindehand: überparteilicher und unabhängiger Verein – ZVR-Zahl 1505804346
Redaktion: Dipl.-Ing. Leonhard Steiger, Forstwirt & Dr. Werner Lux, Jurist
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Sehr geehrter Herr/Frau _______,
Der überparteiliche Verein „Gemeindeland in Gemeindehand“ hat die Homepage www.agrarpapers.tirol erstellt, auf der zeitlich geordnet der „größte Kriminalfall Tirols“ (Zitat Georg Willi, Bürgermeister von Innsbruck) dokumentiert ist. Es handelt sich um großflächige verfassungswidrige Eigentumsübertragungen von öffentlichem Eigentum (Gemeindeeigentum) hin zu Agrargemeinschaften. Die eingehenden Recherchen, die sich auf umfangreiche Grundbuchserhebungen des Tiroler Gemeindeverbandes und höchstgerichtliche Erkenntnisse stützen, zeigen grobe Fehlleistungen der Tiroler Agrarpolitik und der Tiroler Agrarbehörde auf und dokumentieren erstmals die erschreckende Dimension der damit einhergegangenen Gemeindeenteignungen.
Eine verfassungskonforme Reparatur dieses untragbaren und gleichheitswidrigen Zustandes ist jederzeit durch ein vom Tiroler Landtag zu beschließendes „Rückübertragungsgesetz“ möglich.
Diese Initiative muss unterstützt werden! Man wird wohl von verantwortungsbewussten Politikern erwarten können, dass sie den derzeit bestehenden verfassungswidrigen Zustand beenden.
Rechtstaatlichkeit und Gleichheit vor dem Gesetz geht und alle an! Helfen auch Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Möglichkeiten, die in der Homepage www.agrarpapers.tirol formulierten Forderungen zu unterstützen, um diesen beschämenden verfassungswidrigen Zustand zu beenden.
Mit vorzüglicher Hochachtung,