Bewirtschaftungskosten

(§ 36h TFLG 1996 idF der TFLG-Novelle 2014, LGBl 70/2014)

 

Die in der Tiroler Gemeindeordnung festgelegten Grundsätze

  • Voranzustellen ist, dass gemäß § 69 Abs 1 der Tiroler Gemeindeordnung (TGO) das Gemeindevermögen, zu dem gemäß § 68 TGO auch das Gemeindegut zählt, sorgsam zu verwalten und zu erhalten ist.
  • Gemäß § 70 Abs 2 erster Satz TGO darf die Nutzung des Gemeindeguts den Haus- und Guts­bedarf nicht übersteigen. Diese Bestimmungen zählen seit mehr als 150 Jahren zum Rechts­bestand der Gemeindeordnung.
  • § 72 TGO, welche Bestimmung den Titel „Umlegung der Lasten des Gemeindegutes“ trägt, sieht vor, dass der Gemeinderat durch Verordnung die auf dem Gemeindegut lastenden Abgaben und Betriebskosten auf die berechtigten Lie­genschaften nach sachlichen Merkmalen umzusetzen hat. Der Bürgermeister hat den einzelnen Nutzungs­berech­tigten sodann den entsprechenden Betrag in Rechnung zu stellen.

Diese Regelung schließt somit eine Verpflichtung der Gemeinde, die zur Erzielung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen erforderlichen Aufwendungen aus dem Substanzertrag zu finan­zieren, dezidiert aus.

Vereinbarungen zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaften

Solche sind nur zulässig, wenn damit die Gemeinde und die durch sie repräsentierten übrigen Gemeindebürger nicht benachteiligt würden! Jede Benachteiligung der Gemeinde verstieße gegen den verfassungs­rechtlichen Gleichheitsgrundsatz und gegen § 69 Abs 1 TGO (s.o.).

Pauschale „Bewirtschaftungskostenbeiträge

Abweichend von § 72 TGO hat nun der Tiroler Landtag mit der TFLG-Novelle 2014 durch die Einfügung der Bestimmung des § 36k TFLG die Landesregierung (erstmals) ermächtigt, im Verordnungswege für Nutzungsberechtigte pauschale „Bewirtschaftungskostenbeiträge“ festzulegen, auf die die Gemeinde in ihrer Forderung auf einen Kostenbeitrag der Nutzungsberechtigten zu den ihr entstandenen Bewirtschaftungskosten des Gemeindegutes (Wälder, Almen) defacto beschränkt wird.

Die in den von der Tiroler Landesregierung 2017 und 2020 erlassenen Verordnungen festgesetzten Pauschalsätze decken die tatsächlichen Bewirt­schaftungskosten jedoch bei weitem nicht ab.

Daraus ergibt sich eine neue, betragsmäßig keineswegs unwesentliche Belastung für die Gemeinden, weil die tatsächlichen Bewirtschaftungskosten des jeweiligen Gemeindegutes umgelegt auf Fest­meter Holz oder gealptes Stück Vieh um ein Vielfaches höher sind als die in der Verordnung fest­gelegten Kostensätze.

Resümee

Die die Gesamtheit ihrer Bürger repräsentierenden Gemeinden müssen somit seit dem Inkrafttreten der TFLG Novelle 2014 entgegen der im 4. Hauptstück der TGO (§ 68 ff) enthaltenen Bestimmungen einen großen Teil der Kosten der Bewirtschaftung des Gemeindeguts (Gemeindewälder und Gemein­dealmen) für die Nutzungsberechtigten tragen, zweifellos ein dem verfassungs­recht­lichen Gleichheitsgebot wider­streitender Zustand (vgl 2014 – Stellungnahme des Gemeinde­ver­bandes zum Entwurf einer Bewirt­schaftungsbeitragsverordnung).

 
 
 
 
 
 
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Gemeindeland in Gemeindehand: überparteilicher und unabhängiger Verein – ZVR-Zahl 1505804346

Redaktion: Dipl.-Ing. Leonhard Steiger, Forstwirt & Dr. Werner Lux, Jurist


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Der überparteiliche Verein „Gemeindeland in Gemeindehand“ hat die Homepage www.agrarpapers.tirol erstellt, auf der zeitlich geordnet der „größte Kriminalfall Tirols“ (Zitat Georg Willi, Bürgermeister von Innsbruck) dokumentiert ist. Es handelt sich um großflächige verfassungswidrige Eigentumsübertragungen von öffentlichem Eigentum (Gemeindeeigentum) hin zu Agrargemeinschaften. Die eingehenden Recherchen, die sich auf umfangreiche Grundbuchserhebungen des Tiroler Gemeindeverbandes und höchstgerichtliche Erkenntnisse stützen, zeigen grobe Fehlleistungen der Tiroler Agrarpolitik und der Tiroler Agrarbehörde auf und dokumentieren erstmals die erschreckende Dimension der damit einhergegangenen Gemeindeenteignungen.

Eine verfassungskonforme Reparatur dieses untragbaren und gleichheitswidrigen Zustandes ist jederzeit durch ein vom Tiroler Landtag zu beschließendes „Rückübertragungsgesetz“ möglich.

Diese Initiative muss unterstützt werden! Man wird wohl von verantwortungsbewussten Politikern erwarten können, dass sie den derzeit bestehenden verfassungswidrigen Zustand beenden.

Rechtstaatlichkeit und Gleichheit vor dem Gesetz geht und alle an! Helfen auch Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Möglichkeiten, die in der Homepage www.agrarpapers.tirol formulierten Forderungen zu unterstützen, um diesen beschämenden verfassungswidrigen Zustand zu beenden.

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