Die Säumigkeit der Agrarbehörde bei der Änderung von Regulierungen

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem grundsätzlichen Erkenntnis VfSlg 18446/2008 aus­drücklich betont, dass die Gemeinden das Recht hätten, eine Neuregulierung zu verlangen. In diesem Rechts­satz kommt deutlich folgender Grundsatz zum Ausdruck:

 

Es besteht keine Bindung an verfassungswidrige, das Ei­gentumsrecht der Gemeinde verletzende Bestimmungen älterer Regu­lierungspläne, zumal Regulierungspläne immer abänder­bar sind.

 

  • Da sich seit dem Zeitpunkt der „Regulierungen“ die für die Regulierung maßgeblichen Ver­hältnisse und Rahmenbedingungen in ganz Tirol radikal verändert hatten (Verringerung der Anzahl der agra­rischen Betriebe; Verringerung des Umfangs des Haus- und Gutsbedarfs; Veränderung der Bevöl­kerungsstruktur), warf der Verfassungsgerichtshof der Agrarbehörde vor, dass diese mit der gebo­tenen amtswegigen Abänderung der Regulierungspläne seit langem (nämlich spätestens seit dem Grundsatzerkenntnis des VfGH vom 01.03.1982 [VfSlg 9336/1982]) säumig sei. Es wäre längst Aufgabe der Agrarbehörde gewesen, den Gemeinden zu ihrem Substanzanteil zu verhelfen.
  • Zu einem in diesem Sinn gesetzeskonformen amtswegigen Vorgehen sah sich jedoch die Tiroler Agrarbehörde, die sich weniger dem Gesetz verpflichtet sieht, sondern – wie so oft –allein als Interessenvertreterin der Agrarseite versteht, auch in weiterer Folge – bis heute – nicht veranlasst.
  • Entgegen den Vorgaben der Tiroler Gemeindeordnung und der darauf gründenden höchst­gericht­lichen Erkenntnisse waren und sind bis heute die an die Mitglieder dieser Agrargemei­schaften auf Grundlage der Regulierungspläne ausgeschütteten Natural- und/oder Geld­bezüge nicht auf den konkreten Haus- und Gutsbedarf beschränkt, sondern reichen weit darüber hinaus.

Das bedeutet, dass den Gemeinden durch die vorsätzliche Säumigkeit der Agrarbehörde gesetz­widrig Einkünfte aus der Substanz in Millionen-Euro-Höhe bis zum heutigen Tag vorenthalten werden.

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Gemeindeland in Gemeindehand: überparteilicher und unabhängiger Verein – ZVR-Zahl 1505804346

Redaktion: Dipl.-Ing. Leonhard Steiger, Forstwirt & Dr. Werner Lux, Jurist


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Sehr geehrter Herr/Frau _______,

Der überparteiliche Verein „Gemeindeland in Gemeindehand“ hat die Homepage www.agrarpapers.tirol erstellt, auf der zeitlich geordnet der „größte Kriminalfall Tirols“ (Zitat Georg Willi, Bürgermeister von Innsbruck) dokumentiert ist. Es handelt sich um großflächige verfassungswidrige Eigentumsübertragungen von öffentlichem Eigentum (Gemeindeeigentum) hin zu Agrargemeinschaften. Die eingehenden Recherchen, die sich auf umfangreiche Grundbuchserhebungen des Tiroler Gemeindeverbandes und höchstgerichtliche Erkenntnisse stützen, zeigen grobe Fehlleistungen der Tiroler Agrarpolitik und der Tiroler Agrarbehörde auf und dokumentieren erstmals die erschreckende Dimension der damit einhergegangenen Gemeindeenteignungen.

Eine verfassungskonforme Reparatur dieses untragbaren und gleichheitswidrigen Zustandes ist jederzeit durch ein vom Tiroler Landtag zu beschließendes „Rückübertragungsgesetz“ möglich.

Diese Initiative muss unterstützt werden! Man wird wohl von verantwortungsbewussten Politikern erwarten können, dass sie den derzeit bestehenden verfassungswidrigen Zustand beenden.

Rechtstaatlichkeit und Gleichheit vor dem Gesetz geht und alle an! Helfen auch Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Möglichkeiten, die in der Homepage www.agrarpapers.tirol formulierten Forderungen zu unterstützen, um diesen beschämenden verfassungswidrigen Zustand zu beenden.

Mit vorzüglicher Hochachtung,