Gemeindeenteignung durch Hauptteilung

„Scheinhauptteilungen“ des Gemeindeguts – eine Spielart der „Regulierung“

Ursprünglich war mit der im TFLG geregelten „Hauptteilung“ eine Regelung für die Ausein­ander­setzung (Ausscheidung von Grundstücken) im Rahmen „echter“ (also auch nach dem historischen Grundbuchsstand gegebener) bäuerlicher Miteigentums-Agrargemeinschaften geschaffen worden.

Allerdings sind in Tirol insgesamt 52 von der Agrarbehörde als rechtmäßig angesehene Haupt­teilungen auch auf Gemeindegut durchgeführt worden. Davon wurden jedoch in 50 Fällen die in §§ 42 bis 48 TFLG normierten und in höchstgerichtlicher Rechtsprechung geforderten formal- und materiell­rechtlichen Vorgaben für das Vor­liegen einer Hauptteilung in krasser Weise ignoriert und daher offensichtlich nicht eingehalten (siehe dazu: Richtigstellung zur LT-Anfragebeantwortung – Hauptteilungen).

  • Oft wurden im Eigentum der Gemeinden stehende Grundstücke, denen keine Gemeindegutseigenschaft zukam (also von Nutzungsrechten unbelastetes „Gemeindevermögen“), rechtswidrig in das Teilungsverfahren einbezogen.
  • Ausnahmslos wurden die vorgeschriebenen, mittels Gutachten zu erfolgenden Bewertungen der in das Teilungsverfahren einbezogenen Vermögensteile und Rechte unterlassen.
  • Immer wieder wurde das gesamte Liegenschaftsvermögen der Gemeinde entschädigungslos auf die Agrargemeinschaft übertragen, sodass schon mangels adäquater Abfindung der Gemeinde keine zum Untergang der Gemeindegutseigenschaft führende Hauptteilung vorliegen konnte.
  • Damit liegen in diesen 50 Fällen lediglich rechtswidrige „Scheinhauptteilungen“ vor, denen niemals die Rechtswirkungen einer Hauptteilung, die im Untergang der Gemeindegutseigenschaft und der Aufteilung des Gemeindeguts bestehen, zukommen konnte.
  • Im Ergebnis stellen diese – durchgehend zum Nachteil der Gemeinden durchgeführten – „Hauptteilungen“ in ihrer faktischen Wirkung in gleicher Weise wie die „Regulierungen“ eine verfassungswidrige entschädigungslose Enteignung der betroffenen Gemeinde dar (vgl Kienberger, „Das Gemeindegut als Verfassungsproblem“ [LexisNexis 2018], Kap. VII./B./7., S 55).

 

Im Wege dieser willkürlichen und gesetzlosen, als „Hauptteilungen“ bezeichneten Verfahren sind insbesondere während der NS-Zeit in Osttirol viele Gemeinden ihres Gemeindeguts beraubt worden. In der II. Republik wurden – forciert von der vom Tiroler Bauernbund dominierten Agrarpolitik des Landes Tirol und vollzogen von der Agrarbehörde des Amtes der Tiroler Landesregierung – im gesamten Bundesland Tirol systematisch weiterhin etliche derartige Enteignungs­schritte gesetzt. 

Andere solcherart eingerichteten Agrargemeinschaften (z.B. Zams, Vill, Igls) stellen ebenfalls Gemeindeguts­agrargemeinschaften dar, weil sie gemäß dem historischen Grundbuch zweifelsfrei „aus Gemeindegut entstanden sind“ und eine Hauptteilung im rechtlichen Sinn nicht einmal ansatzweise durchgeführt wurde.

Zu betonen ist, dass selbst eine Zustimmung des Gemeinderates zur grundbücherlichen Über­tragung von Grundstücken auf eine Agrargemeinschaft den Wegfall der Qualifikation dieser Grundstücke als Gemeindegut nicht bewirken kann [vgl auch VwGH 15.09.2011, 2010/07/0106 [Häselgehr].

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Gemeindeland in Gemeindehand: überparteilicher und unabhängiger Verein – ZVR-Zahl 1505804346

Redaktion: Dipl.-Ing. Leonhard Steiger, Forstwirt & Dr. Werner Lux, Jurist


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Sehr geehrter Herr/Frau _______,

Der überparteiliche Verein „Gemeindeland in Gemeindehand“ hat die Homepage www.agrarpapers.tirol erstellt, auf der zeitlich geordnet der „größte Kriminalfall Tirols“ (Zitat Georg Willi, Bürgermeister von Innsbruck) dokumentiert ist. Es handelt sich um großflächige verfassungswidrige Eigentumsübertragungen von öffentlichem Eigentum (Gemeindeeigentum) hin zu Agrargemeinschaften. Die eingehenden Recherchen, die sich auf umfangreiche Grundbuchserhebungen des Tiroler Gemeindeverbandes und höchstgerichtliche Erkenntnisse stützen, zeigen grobe Fehlleistungen der Tiroler Agrarpolitik und der Tiroler Agrarbehörde auf und dokumentieren erstmals die erschreckende Dimension der damit einhergegangenen Gemeindeenteignungen.

Eine verfassungskonforme Reparatur dieses untragbaren und gleichheitswidrigen Zustandes ist jederzeit durch ein vom Tiroler Landtag zu beschließendes „Rückübertragungsgesetz“ möglich.

Diese Initiative muss unterstützt werden! Man wird wohl von verantwortungsbewussten Politikern erwarten können, dass sie den derzeit bestehenden verfassungswidrigen Zustand beenden.

Rechtstaatlichkeit und Gleichheit vor dem Gesetz geht und alle an! Helfen auch Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Möglichkeiten, die in der Homepage www.agrarpapers.tirol formulierten Forderungen zu unterstützen, um diesen beschämenden verfassungswidrigen Zustand zu beenden.

Mit vorzüglicher Hochachtung,