Gemeindeland in Gemeindehand: überparteilicher und unabhängiger Verein – ZVR-Zahl 1505804346
Redaktion: Dipl.-Ing. Leonhard Steiger, Forstwirt & Dr. Werner Lux, Jurist
© 2021– All rights deserved.
„Scheinhauptteilungen“ des Gemeindeguts – eine Spielart der „Regulierung“
Ursprünglich war mit der im TFLG geregelten „Hauptteilung“ eine Regelung für die Auseinandersetzung (Ausscheidung von Grundstücken) im Rahmen „echter“ (also auch nach dem historischen Grundbuchsstand gegebener) bäuerlicher Miteigentums-Agrargemeinschaften geschaffen worden.
Allerdings sind in Tirol insgesamt 52 von der Agrarbehörde als rechtmäßig angesehene Hauptteilungen auch auf Gemeindegut durchgeführt worden. Davon wurden jedoch in 50 Fällen die in §§ 42 bis 48 TFLG normierten und in höchstgerichtlicher Rechtsprechung geforderten formal- und materiellrechtlichen Vorgaben für das Vorliegen einer Hauptteilung in krasser Weise ignoriert und daher offensichtlich nicht eingehalten (siehe dazu: Richtigstellung zur LT-Anfragebeantwortung – Hauptteilungen).
Im Wege dieser willkürlichen und gesetzlosen, als „Hauptteilungen“ bezeichneten Verfahren sind insbesondere während der NS-Zeit in Osttirol viele Gemeinden ihres Gemeindeguts beraubt worden. In der II. Republik wurden – forciert von der vom Tiroler Bauernbund dominierten Agrarpolitik des Landes Tirol und vollzogen von der Agrarbehörde des Amtes der Tiroler Landesregierung – im gesamten Bundesland Tirol systematisch weiterhin etliche derartige Enteignungsschritte gesetzt.
Andere solcherart eingerichteten Agrargemeinschaften (z.B. Zams, Vill, Igls) stellen ebenfalls Gemeindegutsagrargemeinschaften dar, weil sie gemäß dem historischen Grundbuch zweifelsfrei „aus Gemeindegut entstanden sind“ und eine Hauptteilung im rechtlichen Sinn nicht einmal ansatzweise durchgeführt wurde.
Zu betonen ist, dass selbst eine Zustimmung des Gemeinderates zur grundbücherlichen Übertragung von Grundstücken auf eine Agrargemeinschaft den Wegfall der Qualifikation dieser Grundstücke als Gemeindegut nicht bewirken kann [vgl auch VwGH 15.09.2011, 2010/07/0106 [Häselgehr].
Gemeindeland in Gemeindehand: überparteilicher und unabhängiger Verein – ZVR-Zahl 1505804346
Redaktion: Dipl.-Ing. Leonhard Steiger, Forstwirt & Dr. Werner Lux, Jurist
© 2021– All rights deserved.
Sehr geehrter Herr/Frau _______,
Der überparteiliche Verein „Gemeindeland in Gemeindehand“ hat die Homepage www.agrarpapers.tirol erstellt, auf der zeitlich geordnet der „größte Kriminalfall Tirols“ (Zitat Georg Willi, Bürgermeister von Innsbruck) dokumentiert ist. Es handelt sich um großflächige verfassungswidrige Eigentumsübertragungen von öffentlichem Eigentum (Gemeindeeigentum) hin zu Agrargemeinschaften. Die eingehenden Recherchen, die sich auf umfangreiche Grundbuchserhebungen des Tiroler Gemeindeverbandes und höchstgerichtliche Erkenntnisse stützen, zeigen grobe Fehlleistungen der Tiroler Agrarpolitik und der Tiroler Agrarbehörde auf und dokumentieren erstmals die erschreckende Dimension der damit einhergegangenen Gemeindeenteignungen.
Eine verfassungskonforme Reparatur dieses untragbaren und gleichheitswidrigen Zustandes ist jederzeit durch ein vom Tiroler Landtag zu beschließendes „Rückübertragungsgesetz“ möglich.
Diese Initiative muss unterstützt werden! Man wird wohl von verantwortungsbewussten Politikern erwarten können, dass sie den derzeit bestehenden verfassungswidrigen Zustand beenden.
Rechtstaatlichkeit und Gleichheit vor dem Gesetz geht und alle an! Helfen auch Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Möglichkeiten, die in der Homepage www.agrarpapers.tirol formulierten Forderungen zu unterstützen, um diesen beschämenden verfassungswidrigen Zustand zu beenden.
Mit vorzüglicher Hochachtung,