Stichtagsregelung

Die in § 86d Abs. 2 der TFLG-Novelle 2014 enthaltene Stichtagsregelung war zeitlich so knapp bemessen, dass den Gemeinden – offenbar von der Landesregierung und ihr folgend vom Landes­gesetzgeber so gewollt – die erfolgreiche Geltendmachung von Rück­forde­rungs­ansprüchen aus in der Vergangenheit von den Agrargemeinschaften unrecht­mäßig bezogenen Einkünften aus dem Substanzwert erschwert, wenn nicht sogar faktisch verun­möglicht wurde.  Diese Bestimmung wurde vom Verfassungsgerichtshof im Jahr 2015 zufolge zu knapp festgesetzter Rückrechnungs­zeiträume wegen Verletzung des verfas­sungs­­­rechtlich geschützten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums (erwartungsgemäß) aufgehoben.

  • Grundsätzlich steht der Gemeinde gegenüber der Agrargemeinschaft das Recht zu, von dieser die ihr aus der widerrechtlichen Aneignung von Gemeindegut erwachsenen Ver­mögens­schäden zurückzu­fordern, wobei festzuhalten ist, dass grundsätzlich öffentliche Rechte und aus diesen erfließende Ansprüche keinen Verjährungsfristen unterliegen und damit unverjährbar sind.
  • 86d Abs. 2 in der Fassung der TFLG-Novelle 2014 sah nun folgende Stichtage vor, bis zu denen die rückwirkende Geltendmachung von Ansprüchen – bezogen auf deren Entstehung – durch die Gemeinden zulässig sein sollte:
    • 06.2008 (also bloß sechs Jahre und ein Monat!) für Einkünfte aus der Substanz (zB Grundstückverkauf, Schipistenentschädigung, Schotterverkauf, diverse Pachteinnahmen);
    • 06.2013 (also bloß 13 Monate!) für Einkünfte aus dem „Überling“ samt Jagdpacht.
  • Diese Regelung wurde in einem von einem Drittel der Tiroler Landtagsabgeordneten angestrengten Gesetz­prüfungs­verfahren mit dem Argument, die kurzen Rückrechnungszeiträume würden dazu führen, dass die Gemeinden wiederum einen wesentlichen Teil ihres Substanzwertes ver­lieren werden und damit grob benachteiligt seien, beim Verfassungsgerichtshof ange­fochten. Das Höchstgericht teilte im Wesentlichen diese Bedenken und hob im Jahr 2015 die angefochtene Bestimmung wegen Verlet­zung des verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums auf.
  • Die daraufhin notwendig gewordene Novelle des TFLG 2017 legte die Stichtage mit 1. Juni 2008 für Erträge aus dem Überling und mit 1. Juni 1998 für Erträge aus der Substanz neu fest.
  • Diese vom Landesgesetzgeber immer noch viel zu kurz bemessenen (neuen) Rückrechnungszeiträume wurden jedoch nicht mehr bekämpft.
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Gemeindeland in Gemeindehand: überparteilicher und unabhängiger Verein – ZVR-Zahl 1505804346

Redaktion: Dipl.-Ing. Leonhard Steiger, Forstwirt & Dr. Werner Lux, Jurist


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Sehr geehrter Herr/Frau _______,

Der überparteiliche Verein „Gemeindeland in Gemeindehand“ hat die Homepage www.agrarpapers.tirol erstellt, auf der zeitlich geordnet der „größte Kriminalfall Tirols“ (Zitat Georg Willi, Bürgermeister von Innsbruck) dokumentiert ist. Es handelt sich um großflächige verfassungswidrige Eigentumsübertragungen von öffentlichem Eigentum (Gemeindeeigentum) hin zu Agrargemeinschaften. Die eingehenden Recherchen, die sich auf umfangreiche Grundbuchserhebungen des Tiroler Gemeindeverbandes und höchstgerichtliche Erkenntnisse stützen, zeigen grobe Fehlleistungen der Tiroler Agrarpolitik und der Tiroler Agrarbehörde auf und dokumentieren erstmals die erschreckende Dimension der damit einhergegangenen Gemeindeenteignungen.

Eine verfassungskonforme Reparatur dieses untragbaren und gleichheitswidrigen Zustandes ist jederzeit durch ein vom Tiroler Landtag zu beschließendes „Rückübertragungsgesetz“ möglich.

Diese Initiative muss unterstützt werden! Man wird wohl von verantwortungsbewussten Politikern erwarten können, dass sie den derzeit bestehenden verfassungswidrigen Zustand beenden.

Rechtstaatlichkeit und Gleichheit vor dem Gesetz geht und alle an! Helfen auch Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Möglichkeiten, die in der Homepage www.agrarpapers.tirol formulierten Forderungen zu unterstützen, um diesen beschämenden verfassungswidrigen Zustand zu beenden.

Mit vorzüglicher Hochachtung,