Gemeindeland in Gemeindehand: überparteilicher und unabhängiger Verein – ZVR-Zahl 1505804346
Redaktion: Dipl.-Ing. Leonhard Steiger, Forstwirt & Dr. Werner Lux, Jurist
© 2021– All rights deserved.
Die (unübersichtliche) Vielzahl und der Inhalt dieser dem Substanzverwalter zugeordneten Agenden zeigt, dass er bei pflichtgemäßer Ausübung seiner Aufgaben in einem nicht zu übersehenden, kaum bewältigbaren Spannungsfeld und Interessenskonflikt steht
Hinzu tritt, dass die Substanzverwalter fast immer eine „große Nähe“ zur Agrargemeinschaft aufweisen; oft sind sie selbst auch deren Mitglieder. Aus diesem Interessenkonflikt folgt zwangsläufig der Vorwurf einer Befangenheit des Substanzverwalters; jedenfalls ist der aufrechte Bestand des Anscheins seiner Befangenheit in aller Regel kaum zu entkräften.
Auch stellt die Summe der Agrarmitglieder eine nicht zu unterschätzende Wählergruppe in der Gemeinde dar; dieser Umstand ist von Interesse, da der Substanzverwalter qua Gesetz Mitglied des Gemeinderates sein muss.
Schließlich kann der mit dieser Regelung verbundene Kostenfaktor nicht übersehen werden, ist doch der Substanzverwalter, sofern diese Funktion nicht vom Bürgermeister ausgeübt wird, von der Gemeinde mit einer nicht unbeträchtlichen Zulage zu entlohnen.
Die aufgezeigten Umstände machen deutlich, dass das Ziel, mit der neu eingeführten Funktion des Substanzverwalters die Durchsetzung der Ansprüche der substanzberechtigten Gemeinde und der Stärkung ihrer Rechtsposition gegenüber der Agrargemeinschaft sicherzustellen, klar verfehlt wurde.
Gemäß gesicherter Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs steht den Nutzungsberechtigten gemäß § 70 Abs 2 erster Satz TGO lediglich der konkrete Haus- und Gutsbedarf zu. Diese gesetzliche Beschränkung des Nutzungsumfangs führt zur Notwendigkeit, den jährlichen Bedarf der agrargemeinschaftlich organisierten Nutzungsberechtigten (z.B. an Nutzholz oder Brennholz) zu kontrollieren und zu bestätigen. Diese Bedarfsprüfung stellt eine sogenannte „gemischte Angelegenheit“ im Sinne des § 36c Abs 4 TFLG 1996 dar, die vom Obmann der Agrargemeinschaft gemeinsam mit dem Substanzverwalter vorzunehmen ist (siehe dazu Anweisung des Amtes der Tir.LReg/Abteilung Agrargemeinschaften zur Bedarfsprüfung).
Durch die Unterlassung der gebotenen Bedarfsprüfungen werden tirolweit gesetzwidrig Gemeindegelder im jährlichen Ausmaß von mehreren hunderttausend Euro an nicht berechtigte Agrarmitglieder verteilt. Die Agrarbehörde als Aufsichtsbehörde schaut tatenlos zu (bzw. weg)!
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Gemeindeland in Gemeindehand: überparteilicher und unabhängiger Verein – ZVR-Zahl 1505804346
Redaktion: Dipl.-Ing. Leonhard Steiger, Forstwirt & Dr. Werner Lux, Jurist
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Sehr geehrter Herr/Frau _______,
Der überparteiliche Verein „Gemeindeland in Gemeindehand“ hat die Homepage www.agrarpapers.tirol erstellt, auf der zeitlich geordnet der „größte Kriminalfall Tirols“ (Zitat Georg Willi, Bürgermeister von Innsbruck) dokumentiert ist. Es handelt sich um großflächige verfassungswidrige Eigentumsübertragungen von öffentlichem Eigentum (Gemeindeeigentum) hin zu Agrargemeinschaften. Die eingehenden Recherchen, die sich auf umfangreiche Grundbuchserhebungen des Tiroler Gemeindeverbandes und höchstgerichtliche Erkenntnisse stützen, zeigen grobe Fehlleistungen der Tiroler Agrarpolitik und der Tiroler Agrarbehörde auf und dokumentieren erstmals die erschreckende Dimension der damit einhergegangenen Gemeindeenteignungen.
Eine verfassungskonforme Reparatur dieses untragbaren und gleichheitswidrigen Zustandes ist jederzeit durch ein vom Tiroler Landtag zu beschließendes „Rückübertragungsgesetz“ möglich.
Diese Initiative muss unterstützt werden! Man wird wohl von verantwortungsbewussten Politikern erwarten können, dass sie den derzeit bestehenden verfassungswidrigen Zustand beenden.
Rechtstaatlichkeit und Gleichheit vor dem Gesetz geht und alle an! Helfen auch Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Möglichkeiten, die in der Homepage www.agrarpapers.tirol formulierten Forderungen zu unterstützen, um diesen beschämenden verfassungswidrigen Zustand zu beenden.
Mit vorzüglicher Hochachtung,