Gemeindeland in Gemeindehand: überparteilicher und unabhängiger Verein – ZVR-Zahl 1505804346
Redaktion: Dipl.-Ing. Leonhard Steiger, Forstwirt & Dr. Werner Lux, Jurist
© 2021– All rights deserved.
42 Abs 2 TFLG 1996 definiert die in den §§ 42 bis 48 TFLG geregelte Hauptteilung als „Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde (Ortschaft oder Gemeindeteil) und einer Agrargemeinschaft oder zwischen mehreren Agrargemeinschaften“. Die Hauptteilung führt zum Ausscheiden der Gemeinde aus der Agrargemeinschaft und stets zur Aufteilung des Gemeindeguts in Grundflächen, die einerseits im nicht durch Nutzungsrechte belasteten Alleineigentum der Gemeinde und andererseits im Alleineigentum der fortbestehenden Agrargemeinschaft stehen (§ 42 Abs 5 TFLG 1996; vgl Kienberger, Das Gemeindegut als Verfassungsproblem [LexisNexis 2018], Kap. VII./B./7., S 55).
Für die Annahme, es sei eine Hauptteilung vorgenommen worden und damit die Eigenschaft des betroffenen Gebietes als Gemeindegut beendet, kommt es nicht auf den Titel des Aktes, sondern vielmehr auf den Inhalt der mit ihm verfügten rechtserheblichen Vorgänge an. Diese Prüfung hat naturgemäß immer einzelfallbezogen zu erfolgen.
Für das Vorliegen einer Hauptteilung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Aspekte als entscheidend anzusehen:
1. Notwendigkeit der Erfassung des gesamten Gemeindeguts:
2. Zwingende Durchführung einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft mit Wertermittlung und wertadäquater Abfindung für die Rechte der Gemeinde:
3. Vorliegen eines behördlichen Akts:
Siehe dazu:
Anmerkung:
Ein Gemeinderatsbeschluss ist (lediglich) als Zustimmung zu der von der Agrarbehörde mit Bescheid vorgenommenen Eigentumsübertragung, nicht aber auf eine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung zu werten (Kienberger, Das Gemeindegut als Verfassungsproblem [NexisLexis 2018], S 28; vgl auch VwGH 15.09.2011, 2010/070106).
Gemeindeland in Gemeindehand: überparteilicher und unabhängiger Verein – ZVR-Zahl 1505804346
Redaktion: Dipl.-Ing. Leonhard Steiger, Forstwirt & Dr. Werner Lux, Jurist
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Sehr geehrter Herr/Frau _______,
Der überparteiliche Verein „Gemeindeland in Gemeindehand“ hat die Homepage www.agrarpapers.tirol erstellt, auf der zeitlich geordnet der „größte Kriminalfall Tirols“ (Zitat Georg Willi, Bürgermeister von Innsbruck) dokumentiert ist. Es handelt sich um großflächige verfassungswidrige Eigentumsübertragungen von öffentlichem Eigentum (Gemeindeeigentum) hin zu Agrargemeinschaften. Die eingehenden Recherchen, die sich auf umfangreiche Grundbuchserhebungen des Tiroler Gemeindeverbandes und höchstgerichtliche Erkenntnisse stützen, zeigen grobe Fehlleistungen der Tiroler Agrarpolitik und der Tiroler Agrarbehörde auf und dokumentieren erstmals die erschreckende Dimension der damit einhergegangenen Gemeindeenteignungen.
Eine verfassungskonforme Reparatur dieses untragbaren und gleichheitswidrigen Zustandes ist jederzeit durch ein vom Tiroler Landtag zu beschließendes „Rückübertragungsgesetz“ möglich.
Diese Initiative muss unterstützt werden! Man wird wohl von verantwortungsbewussten Politikern erwarten können, dass sie den derzeit bestehenden verfassungswidrigen Zustand beenden.
Rechtstaatlichkeit und Gleichheit vor dem Gesetz geht und alle an! Helfen auch Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Möglichkeiten, die in der Homepage www.agrarpapers.tirol formulierten Forderungen zu unterstützen, um diesen beschämenden verfassungswidrigen Zustand zu beenden.
Mit vorzüglicher Hochachtung,