Zu fordern ist die reumütige Umkehr der Tiroler ÖVP durch umgehende Rückführung des Eigentums am Gemeindegut an die Gemeinden.

Was einem nicht gehört, hat man zurückzugeben.

Der Tiroler Landtag möge ein Gesetz über die Rückführung des verfassungswidrig an Agrargemeinschaften.

Die Politik in Tirol wurde seit dem Jahr 1945 ganz wesentlich von der Tiroler Volkspartei geprägt, die das Bundesland über Jahrzehnte hinweg mit absoluter Mehrheit im Tiroler Landtag regierte und durchgehend den Landeshauptmann stellte.

  • Die von der ÖVP dominierte Tiroler Landespolitik ist bis heute ebenso konsequent wie hemmungslos der Doktrin des Tiroler Bauernbunds „Gemeindeland in Bauernhand“ gefolgt und hat unter Mithilfe willfähriger Beamter im Eigentum von Tiroler Gemeinden stehende Liegenschaften mit einem Flächenmaß von ca. 2.350 km2 systematisch und entschädigungslos an Agrargemeinschaften übertragen. Den amtshandelnden Agrarjuristen ist zumindest grobe Fahrlässigkeit zu unterstellen!
  • Darüber hinaus wurde weiteren 22 Gemeinden durch die Tiroler Agrarbehörde im Wege behördlicher Regulierungs­maßnahmen der Zugriff auf den Substanzwert aus „typischem Gemeindegut“ von insgesamt 575 km2 weitgehend entzogen.
  • Durch diese offenkundig verfassungswidrig erfolgten „agrarbehördlichen Operationen“ wurde ein kleiner, in Agrargemeinschaften organisierter Kreis privilegierter Gemeindebürger gesetzlos bereichert.

Die Österreichische Volkspartei sieht sich in ihrem Parteiprogramm ausdrücklich einerseits einem christlich-humanistischen Menschenbild und andererseits der vom liberalen Rechtsstaat getragenen parlamentarischen Demokratie verpflichtet.
        Diesen Leitlinien folgend ist es für die Tiroler Volkspartei hoch an der Zeit, für eine Rückgabe des gesetzlos entzogenen Gemeindeguts an die Gemeinden Sorge zu tragen, um damit endlich einen verfassungskonformen Zustand herzustellen und der schon aus dem 7. Gebot abzuleitenden Forderung:

„Was einem nicht gehört, hat man zurückzugeben“.

I. Die Gemeindegutsrückführung an die Gemeinden ist mit einfachem Landesgesetz möglich!

Festzuhalten ist, dass nach herrschender Lehrmeinung die Rückführung des verfassungswidrig entzogenen Eigentumsrechts am Gemeindegut an die Gemeinden durch einfaches Landesgesetz bewerkstelligt werden kann.

→ Die Rückführung des Eigentums an die Gemeinden durch ein einfaches Landesgesetz ist möglich und zulässig.

II. Konkrete Forderungen:

Im Bewusstsein der – so das Verdikt des Verfassungs­gerichtshofes – offenkundigen Verfassungswidrigkeit der von der Agrarbehörde erlassenen Übertragungsbescheide sowie in Kenntnis der erst in den letzten Jahren hervorgekommenen ungeheuerlichen Dimension des durch die verfassungswidrigen Übertragungen des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaften entstandenen Unrechts ist zu fordern:

1. Der Tiroler Landtag möge – einstimmig oder zumindest mit großer Mehrheit – ein Gesetz über die Rückführung des verfassungswidrig an Agrargemeinschaften übertragenen Gemeindeguts erlassen.

        Die gebotenen Gemeindegutsrückführungen an die Gemeinden haben jedenfalls zu umfassen:


a) das widerrechtlich erlangte Grundeigentum an den 234 in der Beantwortung der Landtags-Anfrage Nr. 352/19 genannten „Gemeindeguts­agrar­gemeinschaften“ (vgl. 2019 LT-Anfragebeantwortung vom 01-08.2019 im Original);


b) jenes Gemeindegut, welches in 57 Fällen entgegen dem eine Gemeinde zum Zeitpunkt der Regulierung als Eigentümerin ausweisenden Grundbuchsstand laut LT-Anfragebeantwortung und damit rechtswidrig von der Agrarbehörde in sogenannten „Feststellungsbescheiden“ als „Nicht Gemeindegut“ qualifiziert worden ist (2019 Richtigstellung zur LT-Anfragebeantwortung – vorm. kein GE);


c) das Grundeigentum jener (50) Agrargemeinschaften, das diesen im Wege sogenannter „Hauptteilungen“ (tatsächlich: Scheinhauptteilungen) übertragen wurde (2019 Richtigstellung zur LT-Anfragebeantwortung – Hauptteilungen);


d) das Grundeigentum jener 69 Gemeindegutsagrargemeinschaften, bei denen sich die Gemeindegutseigenschaft aus dem historischen Grundbuch ergibt, jedoch offenbar kein agrarbehördliches „Feststellungsverfahre“ stattgefunden hat (2019 In der LT-Anfragebeantwortung nicht angeführte GGAG).

weiterlesen:

2. Anpassung der auf typischem Gemeindegut lastenden Regulierungen:

 

Die Tiroler Agrarbehörde hat endlich ihrer gesetzlichen – bereits 2008 vom Verfassungsgerichtshof ausdrücklich eingemahnten – Verpflichtung nachzukommen, auch die auf typischem Gemeindegut lastenden Regulierungen den geänderten Verhältnissen anzupassen, damit den Gemeinden der Zugriff auf den Substanzwert endlich ermöglicht und sichergestellt wird.