Die Grundbuchsanlegung in Tirol

Im aktuellen Grundbuch sind 410 Agrargemeinschaften als Eigentümer von Liegenschaften, die gemäß dem historischen Grundbuch zweifelsfrei im Eigentum der Tiroler Gemeinden standen, eingetragen. Die Gesamtfläche der betroffenen Liegenschaften, 2.350 km2, ent­spricht in etwa einem Fünftel der Gesamtfläche des Bundeslandes Tirol.

Die gebetsmühlenartig vorgetragene Behauptung, das historische Grundbuch sei unrichtig und Eigentümer von Grund und Boden seien seit jeher die Nutzungsberechtigten, wurde von den Höchstgerichten mehrfach verworfen (vgl Die Rechtsprechung zur Richtigkeit der Grundbuchseintragungen im historischen Grundbuch).

Dass in anderen Kronländern Österreichs heftige Streitigkeiten über das Eigentum am Gemein­de­­­gut stattgefunden hatten, war in Tirol zum Zeitpunkt des Beginns der Grundbuchs­anlegung bereits seit mindestens 15 Jahren bekannt. Daher wurde bei der Grundbuchsan­le­gung in Tirol auf die richtige und genaue Behandlung des Gemeindegutes besonderes Augen­merk gelegt. Das Ergebnis der Verhandlungen zwischen den anlässlich der Grundbuch­sanle­gung mit dieser Frage beschäftigten Institutionen (Justizministerium, Ministerium des Acker­baues und Finanzministerium) fand ihren Niederschlag in den §§ 34 bis 37 der Vollzugs­vor­schrift für die Grundbuchsanlegung in Tirol vom 10. April 1898, LGBl. f. Tirol Nr. 9/1898.

In dieser „Vollzugsvorschrift“ wurden insbesondere die Kriterien, gemäß denen bei der Grundbuchsanlegung zwischen Gemeindeguts-Nutzungen einerseits und Dienst­barkeiten andererseits zu unterscheiden war, exakt festgelegt. Nutzungen am Gemeinde­­gut sollten in der Regel nicht als Privatrecht eingetragen werden. Nur wenn das Nutzungsrecht eines Hofes so weit entwickelt war, dass es nicht mehr durch eine einseitige Verfügung der Gemeinde abgeändert werden konnte, war es als Privatrecht und daher als eine Servitut zu beurteilen und einzutragen.

 

Die Grundbuchsanlegungskommissionen waren unabhängig und arbeiteten präzise:

Am Beginn des 20. Jahrhunderts haben sich vor allem die Gerichte in Form von Grundbuchs­anlegungs-Kommissionen im Zusammenhang mit der Grundbuchsanlegung mit den die Ge­mein­de­güter betreffenden Rechtsverhältnissen befasst. Dabei kann keine Rede davon sein, dass sich die „Grundbuchskommissäre“ mit den Rechtsgrundlagen des Ge­mein­­de­gutes angesichts der römisch-rechtlichen Orientierung des auf dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) aufgebauten Grundbuchrechts  nicht ausgekannt oder befasst hätten, wie dies fälschlich vom spä­teren Leiter der Tiroler Agrarbehörde I. Instanz in einem Artikel im Bauernkalender 1966 auf den Seiten 262f behauptet wurde. Vielmehr erfolgte in akribischen und rechtsstaatlich vorbild­lich geführten Verfahren die Erhebung der Eigentumsverhältnisse auf Grundlage der penibel eingehaltenen Grundbuchanlegungsverordnung, eine 1898 erlassene Verodnung der k.k. Ministerien der Justiz, des Ackerbaus und der Finanzen für die gefürstete Grafschaft Tirol, die die Vollzugs­vor­schrift für die in ihrem § 1 Z. 1 – 3 zitierten Grundbuchanlegungsgesetze ist. Die Grundbuchsanlegung repräsentiert ein hervorragendes Kapitel der Verwaltung der  Österreichisch-Ungarischen k.k. Monarchie bei der Umsetzung eines international beachteten Pionier- und Vorzeige­pro­jekts (vgl zur inhaltlichen Tätigkeit der Grundbuchsanlegungs-Kommissionen: Stern, Die Grundbuchsanlegung in Tirol).

 

Dramatischer Schwund des im historischen Grundbuch intabulierten Liegenschaftseigentums der Tiroler Gemeinden

Vergleicht man den Grundbuchsstand im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung mit dem heute aktuellen Grundbuchsstand so zeigt sich, dass den Tiroler Gemeinden von den ihnen oder ihren Gemeindeteilen (meistens als Fraktionen, aber auch als Nachbar­schaften oder [Wald-/Weide-] Interessentschaften bezeichnet) im Rahmen der Grundbuchsanlegung als Eigentümern zugeschriebenen Grund­stücken bis heute Liegenschaften im Gesamtausmaß von etwa 2.350 km² – dies entspricht etwa einem Fünftel der Fläche des Bundeslands Tirol (!) – entschädigungslos weggenommen wurden, indem die Tiroler Agrarbe­hörde  das Eigentumsrecht im Zuge sogenannter „Regulierungen“ – offenkundig verfassungswidrig, wie der Verfassungsgerichtshof erkannt hat – auf insgesamt 410 Agrar­gemeinschaften übertragen und damit einigen alteingesessenen Bauern zugeschoben hat.

Dies belegt im Übrigen auch eindrucksvoll die im Auftrag des Tiroler Gemeindeverbands in den Jahren 2014 bis 2016 durchgeführte umfangreiche Grundlagendokumentation zur grund­bücherlichen Eintragungspraxis betreffend das Gemeindeeigentum (vgl. Menü/Kapitel GEMEINDEDATEN).

Weiterführende Info:

Zur Geschichte des Gemeindegutsnutzungsrechte bis zu deren Regelung in der Gemeindeordnung

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Gemeindeland in Gemeindehand: überparteilicher und unabhängiger Verein – ZVR-Zahl 1505804346

Redaktion: Dipl.-Ing. Leonhard Steiger, Forstwirt & Dr. Werner Lux, Jurist


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Sehr geehrter Herr/Frau _______,

Der überparteiliche Verein „Gemeindeland in Gemeindehand“ hat die Homepage www.agrarpapers.tirol erstellt, auf der zeitlich geordnet der „größte Kriminalfall Tirols“ (Zitat Georg Willi, Bürgermeister von Innsbruck) dokumentiert ist. Es handelt sich um großflächige verfassungswidrige Eigentumsübertragungen von öffentlichem Eigentum (Gemeindeeigentum) hin zu Agrargemeinschaften. Die eingehenden Recherchen, die sich auf umfangreiche Grundbuchserhebungen des Tiroler Gemeindeverbandes und höchstgerichtliche Erkenntnisse stützen, zeigen grobe Fehlleistungen der Tiroler Agrarpolitik und der Tiroler Agrarbehörde auf und dokumentieren erstmals die erschreckende Dimension der damit einhergegangenen Gemeindeenteignungen.

Eine verfassungskonforme Reparatur dieses untragbaren und gleichheitswidrigen Zustandes ist jederzeit durch ein vom Tiroler Landtag zu beschließendes „Rückübertragungsgesetz“ möglich.

Diese Initiative muss unterstützt werden! Man wird wohl von verantwortungsbewussten Politikern erwarten können, dass sie den derzeit bestehenden verfassungswidrigen Zustand beenden.

Rechtstaatlichkeit und Gleichheit vor dem Gesetz geht und alle an! Helfen auch Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Möglichkeiten, die in der Homepage www.agrarpapers.tirol formulierten Forderungen zu unterstützen, um diesen beschämenden verfassungswidrigen Zustand zu beenden.

Mit vorzüglicher Hochachtung,