Gemeindeland in Gemeindehand: überparteilicher und unabhängiger Verein – ZVR-Zahl 1505804346
Redaktion: Dipl.-Ing. Leonhard Steiger, Forstwirt & Dr. Werner Lux, Jurist
© 2021– All rights deserved.
Im aktuellen Grundbuch sind 410 Agrargemeinschaften als Eigentümer von Liegenschaften, die gemäß dem historischen Grundbuch zweifelsfrei im Eigentum der Tiroler Gemeinden standen, eingetragen. Die Gesamtfläche der betroffenen Liegenschaften, 2.350 km2, entspricht in etwa einem Fünftel der Gesamtfläche des Bundeslandes Tirol.
Die gebetsmühlenartig vorgetragene Behauptung, das historische Grundbuch sei unrichtig und Eigentümer von Grund und Boden seien seit jeher die Nutzungsberechtigten, wurde von den Höchstgerichten mehrfach verworfen (vgl → Die Rechtsprechung zur Richtigkeit der Grundbuchseintragungen im historischen Grundbuch).
Dass in anderen Kronländern Österreichs heftige Streitigkeiten über das Eigentum am Gemeindegut stattgefunden hatten, war in Tirol zum Zeitpunkt des Beginns der Grundbuchsanlegung bereits seit mindestens 15 Jahren bekannt. Daher wurde bei der Grundbuchsanlegung in Tirol auf die richtige und genaue Behandlung des Gemeindegutes besonderes Augenmerk gelegt. Das Ergebnis der Verhandlungen zwischen den anlässlich der Grundbuchsanlegung mit dieser Frage beschäftigten Institutionen (Justizministerium, Ministerium des Ackerbaues und Finanzministerium) fand ihren Niederschlag in den §§ 34 bis 37 der Vollzugsvorschrift für die Grundbuchsanlegung in Tirol vom 10. April 1898, LGBl. f. Tirol Nr. 9/1898.
Am Beginn des 20. Jahrhunderts haben sich vor allem die Gerichte in Form von Grundbuchsanlegungs-Kommissionen im Zusammenhang mit der Grundbuchsanlegung mit den die Gemeindegüter betreffenden Rechtsverhältnissen befasst. Dabei kann keine Rede davon sein, dass sich die „Grundbuchskommissäre“ mit den Rechtsgrundlagen des Gemeindegutes angesichts der römisch-rechtlichen Orientierung des auf dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) aufgebauten Grundbuchrechts nicht ausgekannt oder befasst hätten, wie dies fälschlich vom späteren Leiter der Tiroler Agrarbehörde I. Instanz in einem Artikel im Bauernkalender 1966 auf den Seiten 262f behauptet wurde. Vielmehr erfolgte in akribischen und rechtsstaatlich vorbildlich geführten Verfahren die Erhebung der Eigentumsverhältnisse auf Grundlage der penibel eingehaltenen Grundbuchanlegungsverordnung, eine 1898 erlassene Verodnung der k.k. Ministerien der Justiz, des Ackerbaus und der Finanzen für die gefürstete Grafschaft Tirol, die die Vollzugsvorschrift für die in ihrem § 1 Z. 1 – 3 zitierten Grundbuchanlegungsgesetze ist. Die Grundbuchsanlegung repräsentiert ein hervorragendes Kapitel der Verwaltung der Österreichisch-Ungarischen k.k. Monarchie bei der Umsetzung eines international beachteten Pionier- und Vorzeigeprojekts (vgl zur inhaltlichen Tätigkeit der Grundbuchsanlegungs-Kommissionen: Stern, Die Grundbuchsanlegung in Tirol).
Vergleicht man den Grundbuchsstand im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung mit dem heute aktuellen Grundbuchsstand so zeigt sich, dass den Tiroler Gemeinden von den ihnen oder ihren Gemeindeteilen (meistens als Fraktionen, aber auch als Nachbarschaften oder [Wald-/Weide-] Interessentschaften bezeichnet) im Rahmen der Grundbuchsanlegung als Eigentümern zugeschriebenen Grundstücken bis heute Liegenschaften im Gesamtausmaß von etwa 2.350 km² – dies entspricht etwa einem Fünftel der Fläche des Bundeslands Tirol (!) – entschädigungslos weggenommen wurden, indem die Tiroler Agrarbehörde das Eigentumsrecht im Zuge sogenannter „Regulierungen“ – offenkundig verfassungswidrig, wie der Verfassungsgerichtshof erkannt hat – auf insgesamt 410 Agrargemeinschaften übertragen und damit einigen alteingesessenen Bauern zugeschoben hat.
Dies belegt im Übrigen auch eindrucksvoll die im Auftrag des Tiroler Gemeindeverbands in den Jahren 2014 bis 2016 durchgeführte umfangreiche Grundlagendokumentation zur grundbücherlichen Eintragungspraxis betreffend das Gemeindeeigentum (vgl. Menü/Kapitel GEMEINDEDATEN).
Weiterführende Info:
Zur Geschichte des Gemeindegutsnutzungsrechte bis zu deren Regelung in der Gemeindeordnung
Gemeindeland in Gemeindehand: überparteilicher und unabhängiger Verein – ZVR-Zahl 1505804346
Redaktion: Dipl.-Ing. Leonhard Steiger, Forstwirt & Dr. Werner Lux, Jurist
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Sehr geehrter Herr/Frau _______,
Der überparteiliche Verein „Gemeindeland in Gemeindehand“ hat die Homepage www.agrarpapers.tirol erstellt, auf der zeitlich geordnet der „größte Kriminalfall Tirols“ (Zitat Georg Willi, Bürgermeister von Innsbruck) dokumentiert ist. Es handelt sich um großflächige verfassungswidrige Eigentumsübertragungen von öffentlichem Eigentum (Gemeindeeigentum) hin zu Agrargemeinschaften. Die eingehenden Recherchen, die sich auf umfangreiche Grundbuchserhebungen des Tiroler Gemeindeverbandes und höchstgerichtliche Erkenntnisse stützen, zeigen grobe Fehlleistungen der Tiroler Agrarpolitik und der Tiroler Agrarbehörde auf und dokumentieren erstmals die erschreckende Dimension der damit einhergegangenen Gemeindeenteignungen.
Eine verfassungskonforme Reparatur dieses untragbaren und gleichheitswidrigen Zustandes ist jederzeit durch ein vom Tiroler Landtag zu beschließendes „Rückübertragungsgesetz“ möglich.
Diese Initiative muss unterstützt werden! Man wird wohl von verantwortungsbewussten Politikern erwarten können, dass sie den derzeit bestehenden verfassungswidrigen Zustand beenden.
Rechtstaatlichkeit und Gleichheit vor dem Gesetz geht und alle an! Helfen auch Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Möglichkeiten, die in der Homepage www.agrarpapers.tirol formulierten Forderungen zu unterstützen, um diesen beschämenden verfassungswidrigen Zustand zu beenden.
Mit vorzüglicher Hochachtung,